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Gewerbe: Ausstellung der Reisegewerbekarte

Beschreibung

Allgemeine Informationen

Wer im sogenannten "Reisegewerbe" außerhalb einer festen Betriebsstätte Waren oder Dienstleistungen anbieten möchte, benötigt dazu eine Reisegewerbekarte. Dies betrifft auch unselbständig Beschäftigte.



  • Nach § 55 der Gewerbeordnung gelten folgende gesetzliche Regelungen:  
    § 55 (1) Gewerbeordnung: Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 (2)) oder ohne solche zu haben  - selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren anbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
     - selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
  • § 55 (2) Gewerbeordnung: Wer ein Reisegwerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
  • § 55 (3) Gewerbeordnung: Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
  • Lichtbild
  • steuerliche Unbedenklichkeitserklärung
  • Führungszeugnis Beleg-Art 0 (kann im Bürgerbüro beantragt werden)
  • Gewerbezentralregisterauszug (kann im Bürgerbüro beantragt werden)

Die Bearbeitungsdauer eines Antrages auf Erteilung einer Reisegewerbekarte beträgt in der Regel 6 - 10 Wochen (u.a. wegen der bei anderen Behörden einzuholenden Auskünfte).

Daher sollten Anträge möglichst frühzeitig vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit gestellt werden. Nach Erteilung der Reisegewerbekarte und Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit ist eine Gewerbeanzeige erforderlich.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 150,00 €.