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Gewerbe: Erhebung der Gewerbesteuer

Beschreibung

Allgemeine Informationen

Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Gewerbesteuerpflichtig ist jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. 

Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) berechtigt die Gemeinde, eine Gewerbesteuer zu erheben. Die Erhebung wird dadurch begründet, dass die Gemeinde erhöhte Ausgaben für Infrastruktureinrichtungen für Gewerbebetriebe hat. Diese Mehraufwendungen der Gemeinden sollen durch die Gewerbesteuer abgegolten werden. 

Wer muss Gewerbesteuer zahlen? 
Besteuert wird jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland (Deutschland) betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.  
Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.  

Wer verwaltet die Gewerbesteuer? 
Die Gewerbesteuer wird in fast allen Bundesländern in geteilter Zuständigeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet.  

Ab wann muss die Gewerbesteuer gezahlt werden? 
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Die Gewerbesteuerpflicht endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist.  

Wie wird die Gewerbesteuer ermittelt? 
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Im Rahmen des Steuermessbetragsverfahrens wird über die sachliche und persönliche Steuerpflicht und die Steuerfreiheit eines Gewerbebetriebes sowie über die Höhe des Gewerbeertrages entschieden. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes/Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen.  

Der einheitliche Steuermessbetrag wird vom Finanzamt durch einen förmlichen Steuermessbescheid ermittelt und der Gemeinde mitgeteilt. Die Gemeinde setzt unter Anwendung des Hebesatzes die Gewerbesteuer fest.  

Der Hebesatz einer Gemeinde wird vom Rat beschlossen. Er kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.  

Der Steuerpflichtige erhält von der Gemeinde einen Gewerbesteuerbescheid. In diesem wird die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum festgesetzt und bekanntgegeben.



Ablauf des Besteuerungsverfahrens: 


Die Finanzämter

  • ermitteln die Höhe des maßgeblichen Gewerbesteuerertrages
  • setzen den Steuermessbetrag fest (Gewerbesteuerertrag x Steuermesszahl)
  • teilen den Messbetrag der zuständigen Gemeinde mit

Die Gemeinden

  • setzen die zu entrichtende Gewerbesteuer fest (Messbetrag x Hebesatz) und
  • ziehen die Gewerbesteuer ein (Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren).

Bei Gewerbean-, -um- oder -abmeldungen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 2 - Bürgerdienste, Ordnungswesen.

Das Finanzamt Gütersloh erreichen Sie unter folgender Anschrift:

Finanzamt Gütersloh

Neuenkirchener Straße 86,

33332 Gütersloh

Telefon: 05241 3071-0

Fax: 0800 10092675351

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson