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Grundsteuer
Beschreibung
Allgemeine InformationenFür Grundbesitz im Gebiet der Stadt Harsewinkel wird eine Grundsteuer erhoben. Nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
1. Steuergegenstand:
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
2. die Grundstücke (Grundsteuer B).
2. Entstehung der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
3. Steuerschuldnerschaft:
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
4. Berechnung der Grundsteuer:
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der Steuermessbetrag, den das Finanzamt festsetzt sowie die Hebesätze, welche von der Stadt Harsewinkel festgelegt werden.
Der Hebesatz bei der Stadt Harsewinkel liegt für die Grundsteuer A bei
259 v. H. und für die Grundsteuer B bei 345 v. H.
Der Grundsteuermessbetrag wird z. B. für Wohngrundstücke um 345 v.H. oder das 3,45-fache und bei landwirtschaftlichen Betrieben um 259 v.H. oder das 2,59- fache „gehoben“.
5. Das Besteuerungsverfahren:
Das Finanzamt:
- ermittelt die Steuerpflicht des Grundbesitzes
- stellt den Grundsteuerwert des Grundbesitzes durch Bescheid fest
- setzt den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Grundsteuerwert x Steuermesszahl)
- teilt den Messbetrag dem Steuerschuldner und der Stadt Harsewinkel mit.
Die Stadt Harsewinkel:
- setzt die zu entrichtende Grundsteuer fest (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz) und
- zieht die Grundsteuer ein (Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren).
6. Informationen zur Grundsteuerreform:
Im Jahr 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Bewertung der Grundstücke nach dem Einheitswertverfahren für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass das bisherige System der Einheitswertermittlung mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sei.
In dem Urteil wurde der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Im Jahr 2019 wurde daraufhin die Grundsteuerreform vom Bundestag verabschiedet (sogenanntes Bundesmodell). Die neuen Regelungen zur Berechnung der Grundsteuerwerte treten zum 01.01.2025 in Kraft.
Damit die Finanzämter die neuen Berechnungsgrundlagen ermitteln können, mussten Bürgerinnen und Bürger in ganz Deutschland eine Feststellungserklärung abgeben. Diese war in Nordrhein-Westfalen auf den Stichtag 01.01.2022 bis zum 31.01.2023 abzugeben.
In Nordrhein-Westfalen gilt das Bundesmodell, wie in 11 der 16 Bundesländer ebenfalls.
Grundsteuer A:
Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bleibt das Ertragswertverfahren, das jedoch vereinfacht und typisiert wird, erhalten.
Wohn- und gewerblichem Zweck dienende Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe werden jetzt über die Grundsteuer B veranlagt. Das führt zu einer merklichen Reduzierung der Messbeträge für die Grundsteuer A.
Grundsteuer B:
Bei der Grundsteuer B wird weiterhin zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden und ihr jeweiliger Grundsteuerwert berechnet.
Bei unbebauten Grundstücken geschieht das durch die Formel Grundstücksfläche x Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebiets unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands. Die Festlegung erfolgt jährlich durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh und in der Stadt Gütersloh.
Bei bebauten Wohngrundstücken wird der Wert nach dem Ertragswertverfahren berechnet. Formel: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert + Gebäudekomponente. Die Gebäudekomponente setzt sich aus der Gebäudeart, dem Baujahr, der durchschnittlichen/typisierten monatlichen Nettokaltmiete und der Wohnfläche zusammen. Zur Berücksichtigung verschiedener Mietniveaus werden Zu- und Abschläge in Abhängigkeit der jeweiligen Mietstufe ermittelt.
Bei bebauten Nichtwohngrundstücken (z. B. Geschäftsgrundstücken) wird der Wert nach dem Sachwertverfahren ermittelt.
Die Festsetzung des Grundsteuerwertes und des Steuermessbetrages - also die Wertermittlung an sich - obliegt der Finanzverwaltung NRW und kann von den Kommunen nicht beeinflusst werden.
Zu berücksichtigen ist, dass der Stand der Bewertungen der Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 ist. Die Finanzverwaltung wird somit noch Fortschreibungen jeglicher Art durchführen müssen. So sind nach dem 01.01.2022 erfolgte Änderungen, die grundsätzlich schon zu einer Wertfortschreibung geführt hätten, noch nicht vollständig erfasst.
Die neuen Ermittlungsverfahren lassen den eindeutigen Trend zu einer Werteverschiebung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken erkennen. Dies führt dazu, dass Nichtwohngrundstücke nach ihren Messbeträgen künftig weniger als bisher zum Grundsteueraufkommen beitragen.
Die Kommunen wenden den vom jeweiligen Stadt- oder Gemeinderat beschlossenen Hebesatz auf den festgesetzten und übermittelten Steuermessbetrag für jedes Objekt an.
Bei aufkommensneutralen einheitlichen Hebesätzen müsste diese Werteverschiebung der nicht zu Wohnzwecken dienenden Grundstücke durch einen erhöhten Beitrag der Wohngrundstücke wieder ausgeglichen werden. Ergebnis hiervon wird sein, dass die Besteuerung der Wohngrundstücke mit aufkommensneutralen einheitlichen Hebesätzen höher ausfällt als bisher.
Der Landesgesetzgeber räumt den Kommunen die Option ein, die Werteverschiebung mit differenzierten Hebesätzen für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke rechnerisch auszugleichen.
Der Rat der Stadt Harsewinkel hat am 05.12.2024 beschlossen, von der Einführung differenzierter Grundsteuer B - Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke und von der Einführung einer Grundsteuer C für baureife Grundstücke zum 01.01.2025 abzusehen.
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