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Straßen, Wege, Plätze: Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach BauGB

Beschreibung

Allgemeine Informationen

Erschließungsbeiträge werden erhoben, weil Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte durch städtische Investitionen Vorteile erhalten. Diese entstehen durch den erstmaligen Ausbau der Straße. Erst dadurch wird ein Grundstück bebaubar. Dafür verlangt die Stadt eine finanzielle Gegenleistung. Sie besteht in der Zahlung eines Erschließungsbeitrages. Leistung und Gegenleistung stehen sich somit gleichgewichtig gegenüber. Unerheblich sind dabei die Dauer des Straßenausbaus und der Zeitpunkt, an dem das Grundstück bebaut wird. Wichtig: Bei Erneuerung und Verbesserung von vorhandenen Straßen wird kein Erschließungsbeitrag, sondern der sogenannte Straßenbaubeitrag erhoben.

Was sind Erschließungsanlagen? 

Es sind dies im wesentlichen die Straßen, Wege und Plätze. Aber auch öffentliche Grünanlagen, Parkflächen und Immissionsschutzanlagen wie Lärmschutzwälle zählen unter bestimmten Voraussetzungen dazu. 


Welche Kosten werden umgelegt?

Der Erschließungsaufwand umfaßt:

  • die Grunderwerbskosten und die Kosten für die Baureifmachung der Flächen
  • die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straßenflächen einschließlich ihrer Entwässerung und Beleuchtung. Die Kosten der Grundstücksentwässerung werden nicht berücksichtigt. Sie werden über den Kanalanschlußbeitrag finanziert.


Zum Aufwand der technischen Herstellung gehören auch die Finanzierungskosten. Die Stadt Harsewinkel hat in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt, dass der Erschließungsaufwand nach den tatsächlichen Kosten ermittelt wird. Die Stadt Harsewinkel trägt 10 % des Aufwandes für die Erschließungsanlage, 90 % werden auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umgelegt. Die Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes, die Verteilung auf die Grundstücke sowie das Einzugsverfahren ist durch Gesetz und Rechtsprechung in fast allen Einzelheiten festgelegt.

Wer muss sich wann an den Kosten beteiligen?

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze als Normalfall der abzurechnenden Erschließungsanlage. 

Beitragspflichtige Grundstücke 

Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Erschließungsanlage rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke an mehreren Straßen werden auch mehrfach erschlossen. Wohngrundstücke werden aber nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig. Diese werden zu jeder Erschließungsanlage mit 55 % der Grundstücksfläche herangezogen. Den Erschließungsbeitrag müssen Sie auch dann zahlen, wenn Sie die Möglichkeit, Ihr Grundstück von der Anlage zu betreten, nicht nutzen. Der ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe umgelegt. Die unterschiedliche Bebauung und Nutzung (z.B. gewerbliche Nutzung) wird durch Vervielfältiger berücksichtigt. 

Entstehen der Beitragspflicht

Voraussetzung ist:

  • der Ausbau muß den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entsprechen (Der gute Ausbauzustand einer Straße allein gibt noch keine Auskunft darüber, ob noch eine Beitragspflicht besteht oder ob die Erschließungsbeiträge für die Anlage bereits bezahlt worden sind.)
  • die Stadt ist Eigentümerin des Straßenlandes
  • die Straße ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet
  • die Straße entspricht einem Bebauungsplan, wenn diese in einem Bebauungsplangebiet liegt


Der Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch wird nur einmalig erhoben. Wird eine solche Straße danach nachmalig hergestellt, erneuert, verbessert oder erweitert, so werden dafür dann Straßenbaubeiträge erhoben. Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Beitragssatzung können bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag Vorausleistungen verlangt werden. Die Vorausleistung kann bereits bei Genehmigung des Bauvorhabens oder wenn mit dem Bau der Erschließungsanlagen begonnen worden ist, verlangt werden. 

Um die Fremdfinanzierungskosten zu senken, ist es wichtig, Vorausleistungen zu erheben.



  • §§ 123 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB)
  • Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Harsewinkel vom 20.10.2010

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