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Straßen, Wege, Plätze: Änderungen im Straßenbaubeitragsrecht
Beschreibung
Allgemeine InformationenZu den Anliegerbeiträgen gehören insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), die von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erhoben werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat am 28.02.2024 die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) abgeschafft. Das betrifft die Straßenbaumaßnahmen, für die bisher Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG für die nochmalige Herstellung, Verbesserung und/oder Erweiterung von bereits erstmalig endgültig hergestellten Straßen zur erheben waren, also wenn öffentliche Straßen und Wege sowie die Straßenteileinrichtungen wie Beleuchtung und Parkflächen nochmals hergestellt, verbessert oder erweitert werden.
Das Beitragserhebungsverbot ist im KAG-Änderungsgesetz (KAG-ÄG) rechtlich verankert und tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Das bedeutet, dass für alle städtischen Baumaßnahmen, die erstmals mit dem Haushaltsplan 2024 verabschiedet werden, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden. Das Land NRW erstattet der Stadt den Anliegeranteil.
Bei Straßenbaumaßnahmen, für die das Bauprogramm im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2023 beschlossen wurde, werden noch Straßenbaubeiträge erhoben, diese werden aber über die Förderrichtlinie Straßenbaubeiträge vom Land NRW zu 100 % erstattet. In diesen Fällen wird die Stadt Harsewinkel nach Fertigstellung und Schlussrechnung der Straßenbaumaßnahmen die Anträge auf Förderung an die NRW-Bank stellen. Nach Zahlungseingang der Fördermittel werden die Beitragsbescheide über Straßenbaubeiträge mit 100 % Förderung (= 0,00 € Beitrag) an die beitragspflichtigen Anlieger verschickt.
Für Baumaßnahmen, deren Bauprogramme vor dem 01.01.2018 beschlossen wurden, werden Straßenbaubeiträge nach altem Recht erhoben. Hierfür leistet das Land keine Zuwendung, das die Förderrichtlinie hier nicht angewendet werden kann.
Für die erstmalige Herstellung von Straßen, also wenn öffentliche Straßen und Wege erstmals hergestellt werden, werden auch weiterhin Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Harsewinkel“ zu erheben sein.
Zuständige Einrichtungen
- Fachgruppe 3.2: Tiefbau, Städt. Betriebe
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- Münsterstraße 14
- 33428 Harsewinkel
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05247 935-134
- E-Mail:
- anke.rautenstrauch@harsewinkel.de