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Wettbürosteuer

Beschreibung

Allgemeine Informationen

Was bedeutet "Wettbürosteuer"?
Die Wettbürosteuer wird als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften der Wettbürosteuersatzung der Stadt Harsewinkel erhoben. 
Der Besteuerung unterliegen das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o. ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. 

Steuererhebung
Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des Wettbüros, auch soweit dieser selbst als Veranstalter von Wettereignissen auftritt. 

Grundlage für die Bemessung der Steuer ist der für eine Wette vom Wettkunden eingesetzte Gesamtbetrag. Dieser umfasst den Nominalbetrag gemäß Wettschein zuzüglich etwaigen weiteren für die Platzierung der Wette zu zahlenden Entgelten.

Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes. Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt. Die Steuer ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Der Steuerschuldner hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben fristgerecht schriftlich zu übermitteln.



Steuerschätzung
Soweit die Stadt Harsewinkel die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese nach § 162 Abgabenordnung schätzen. 

Verspätungszuschlag
Wenn der Steuerschuldner die in der Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden. 

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 7a oder § 9 der Wettbürosteuersatzung zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden!


Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Wettbürosteuersatzung der Stadt Harsewinkel. 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson