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Rente - Erziehungsrente

Beschreibung

Allgemeine Informationen

Wenig bekannt ist, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr früherer Ehepartner stirbt. Entsprechendes gilt für frühere Lebenspartner, deren Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.



Ausweise, Urkunden und Bescheinigungen bitte im Original vorlegen!

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Nachweis darüber, wann die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde
  • IBAN und BIC des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Eigene Rentenversicherungsnummer
  • Krankenversicherungskarte sowie Namen und Anschriften der Krankenversicherungen ab 1992
  • Geburtsurkunden der Kinder unter 18 Jahre, die von der/dem Berechtigten erzogen werden (wenn für Kinder mit Behinderung über 18 Jahre gesorgt wird, ist eine ärztliche Bescheinigung beizubringen), gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
  • Aktueller Versicherungsverlauf
  • Bescheinigungen oder Zeugnisse für Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten ab dem 17. Lebensjahr
    Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten. Die Zeiten der Berufsausbildung müssen allerdings als solche benannt sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeiträge" für diese Zeiten reicht nicht aus.
  • Nachweise über Berufsausbildungen (z. B. Lehrvertrag, Prüfungszeugnis, Gesellenbrief)
    Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten. Die Zeiten der Berufsausbildung müssen allerdings als solche benannt sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeiträge" für diese Zeiten reicht nicht aus.
  • Rentenrechtlich bedeutsame Nachweise zu Lücken im Versicherungsverlauf

Erziehungsrente kann beantragt werden, wenn

  • die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde.
  • der frühere Ehegatte bzw. Lebenspartner gestorben ist
  • die/der Berechtigte unverheiratet geblieben ist
  • die/der Berechtigte ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners bzw. Lebenspartners erzieht (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehegatten - unabhängig vom Alter des Kindes.


Ein Anspruch besteht ggf. auch für verwitwete Ehegatten nach Durchführung eines Rentensplittings.

Anders als eine Witwen- /Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus der eigenen Versicherung der/des Berechtigten. Sie/er muss deshalb selbst eine "Wartezeit" (= Mindestversicherungszeit) von fünf Beitragsjahren in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Renten werden nur auf Antrag gezahlt.

Die erforderlichen Anträge werden von den Mitarbeitenden der Rentenstelle nach Ihren Angaben aufgenommen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Wer den Service der Rentenstelle nicht in Anspruch nehmen möchte, erhält die Anträge auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen