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Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Beschreibung

Allgemeine Informationen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres
(Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin bzw. dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden. Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern.
Harsewinkel muss Hauptwohnsitz sein.



  • Ausweisdokument der oder des Jugendlichen
    Personalausweis oder Reisepass oder Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung. Für Ausländerinnen und Ausländer aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass.

  • Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
    Allerdings ist diese nur für die Nachuntersuchung notwendig. Aus der Bescheinigung muss der Beginn und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ersichtlich sein. Der abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist nicht ausreichend.

Sie können einen Untersuchungsberechtigungsschein online oder persönlich im Bürgerbüro beantragen.

Zuständige Einrichtung