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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Beschreibung

Allgemeine Informationen

Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII unterteilt sich in „Hilfe zum Lebensunterhalt"  (3. Kapitel SGB XII) und „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (4. Kapitel SGB XII)

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Personen, die

  • die Altergrenze (z.Zt. 65 Jahre und 4 Monate) erreicht haben

oder 

  • volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

und

  • ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen können und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Grundsicherung wird auf Antrag gewährt. Ob Sie die Voraussetzungen für die Berechtigung erfüllen, werden unsere Mitarbeiterinnen im Einzelfall prüfen.

Für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.



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